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Allgemeine Geschäfts­bedingungen der Schneidmüller GmbH Mechanische Präzisionsteile

§ 1 Allgemeines

(1) Für alle Lieferungen, Bearbeitungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen; sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 i.V.m. § 14 Bürgerliches Gesetzbuch.

(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers oder Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

(3) Einbeziehung und Auslegung dieser Geschäftsbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Auftraggeber selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Dateien, Programmen sowie sonstigen Unterlagen bzw. Daten behalten wir uns das Eigentum und etwaige Urheberrechte vor; sie dürfen ohne unsere Genehmigung anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden.

(5) Wir übernehmen keine Verantwortung für den Verlust oder die Beschädigung der uns seitens des Bestellers eingesandten Zeichnungen, Mustern, Modellen und dergleichen. Deren angemessene Versicherung obliegt während des Verbleibens in unserem Betrieb dem Besteller.

(6) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

(7) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Firmensitz in 35305 Grünberg - Queckborn.

(8) Gerichtsstand ist der für den Firmensitz zuständige Gerichtsort, soweit der Besteller Kaufmann ist.

 

§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

(1) Unsere Vertragsangebote sind freibleibend.

(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

(3) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behalten wir uns auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Bestellers widersprechen.

(4) Teillieferungen sind zulässig.

(5) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

 

§ 3 Ausführung

Die Bearbeitung erfolgt nach Maßgabe der vom Besteller angegebenen Vorgaben. Dem uns übergebenen Material muss daher ein Lieferschein mit genauer Arbeitsanweisung beiliegen.

 

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Betriebsgelände in Grünberg - Queckborn zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Hinzu kommen Kosten für Verpackung und sonstige Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn wir kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet sind.

(2) Sofern nicht anderes vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz geschuldet.

(3) Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat ausschließlich auf eines der angegebenen Konten zu erfolgen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.

(4) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine von uns zu vertretende Lieferverzögerung vorliegt, sind wir berechtigt, den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten angemessen zu erhöhen. Erhöht sich der Preis um mehr als 40%, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Werden Änderungswünsche des Bestellers berücksichtigt, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Besteller in Rechnung gestellt.

 

§ 5 Aufrechnung und Zurückhaltung

Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 6 Lieferfrist

Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Besteller seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Besteller veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.

§ 7 Gefahrübergang

Der Versand geschieht auf Kosten und Gefahr des Bestellers.

Bei Selbstabholung geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald dem Besteller die Ware zur Verfügung gestellt und dies ihm angezeigt wird.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen uns und dem Besteller erfüllt sind.

(2) Der Besteller ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit bereits an uns ab.

(3) Wird die Ware vom Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Besteller erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der von uns gelieferten Ware entspricht.

(4) Wir sind berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

§ 9 Mängelansprüche

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Besteller die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Besteller diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

(2) Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

(3) Weitergehende Ansprüche des Bestellers, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits.

(4) Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Lieferung bzw. Bereitstellung der Ware zur Abholung.

§ 10 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits oder bei Garantieübernahmen.

(2) Tritt durch nachweislich mangelhafte Bearbeitung ein Schaden oder Folgeschaden auf, ist Schadensersatz zu gewähren, falls ein Fall der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes vorliegt. Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz ist begrenzt auf den Rechnungswert der unmittelbar beteiligten Warenmenge.

(3) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verzug, und aus Unmöglichkeit der Leistung.

Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Kaufsache selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

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